Gesetzesänderung gültig ab 1.8.2020
Sind wir eine meldepflichtige Tagesfamilie?
Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz; Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (vom 27. Mai 2020)
B. Tagesfamilien
Meldepflicht §3
1 Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbietet.
2 Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze.
3 Die Meldepflicht ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu machen.
Nicht als Tageskinder gelten:
Betreuungspersonen TFZU, werden von der Geschäftsstelle schriftlich informiert, falls sie meldepflichtig werden. Betreuungspersonen TFZU wenden sich bei Fragen immer zuerst an die Geschäftsstelle.
Allgemeine Info:
Ja, wir sind meldepflichtig. Wie gehen wir vor?
Meldepflichtige Tagesfamilien melden sich spätestens drei Monate nach Entstehung der Meldepflicht bei ihrer zuständigen Wohngemeinde.