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Meldepflicht für Tagesfamilien

Gesetzesänderung gültig ab 1.8.2020 

Sind wir eine meldepflichtige Tagesfamilie?

Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz; Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (vom 27. Mai 2020)

B. Tagesfamilien

Meldepflicht §3

1 Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbietet.

2 Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze.

3 Die Meldepflicht ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu machen.

 

Nicht als Tageskinder gelten:

  • eigene Kinder
  • Kinder, deren Eltern zum Verwandtenkreis gehören
  • Kinder, welche zu Besuch weilen

Betreuungspersonen TFZU, werden von der Geschäftsstelle schriftlich informiert, falls sie meldepflichtig werden. Betreuungspersonen TFZU wenden sich bei Fragen immer zuerst an die Geschäftsstelle.

Allgemeine Info:

Ja, wir sind meldepflichtig. Wie gehen wir vor?

Meldepflichtige Tagesfamilien melden sich spätestens drei Monate nach Entstehung der Meldepflicht bei ihrer zuständigen Wohngemeinde.